|
Sie haften mit Ihrem gesamten Vermögen, beispielsweise mit dem Haus- und
Grundbesitz, Einrichtungsgegenständen, jeglichen Bankguthaben und natürlich mit Ihrem Lohn oder Gehalt. Selbst bei einer späteren Erbschaft oder einem Lottogewinn kann darauf zugegriffen werden.
Nach deutschem Recht haftet der Halter eines Tieres unbegrenzt, wenn das Tier einem anderen auch ohne Schuld (Gefährdungshaftung) einen Schaden zufügt.
Als Gefährdungshaftung bezeichnet man die Schadenersatzpflicht, die nicht auf Verschulden
beruht, sondern sich allein darauf bezieht, das der Verantwortliche durch bestimmte Handlungen (in diesem Fall durch das Halten eines Tieres) seine Umgebung außergewöhnlich gefährdet.
Die Gefährdungshaftung
ist im BGB § 833 auf den Tierhalter begrenzt, der nicht immer identisch mit dem Eigentümer des Tieres sein muss. Halter ist derjenige, der das Tier zu eigenen Zwecken für eine längere Dauer in Obhut und Unterhalt hält.
Die Verpflichtung, für einen entstandenen Schaden zu haften, kann unter Umständen ein Leben lang bestehen. Damit diese Verpflichtung Sie nicht in den Ruin führt, kann eine entsprechende
Tierhalter - Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
|